Bei unserem Kunden, einem regionalem Outlet-Center stellten wir beim Erstellen der geforderten Brandschutzordnung fest, das bislang so gut wie keine Schulungen oder Unterweisungen der Mitarbeiter erfolgte. Nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen, stellte sich heraus,
das bislang so gut wie keine Schulungen oder Unterweisungen der Mitarbeiter erfolgte. Nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen, stellte sich heraus, das über die Unterweisungspflicht gem. § 10 und 12 ArbSchG sowie die DGUV Information 205-023 nichts bekannt war. Hier lag also eine Verletzung der Arbeitgeberpflicht (Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeiter) vor. Glücklicherweise gab es bislang keine Unfälle im Betrieb.
Auch hier konnten wir durch unser gesamtes Portfolio unserem Kunden den vollen Service bieten. Wir führen Schulungen und Unterweisungen im Unternehmen durch und dokumentieren diese.